Rechtsprechung
   BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,1974
BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97 (https://dejure.org/1998,1974)
BGH, Entscheidung vom 16.03.1998 - NotZ 27/97 (https://dejure.org/1998,1974)
BGH, Entscheidung vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 (https://dejure.org/1998,1974)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,1974) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verfahren der Bestellung zum Notar - Erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs - Regelnachweis - Fachliche Eignung - Rahmen des Beurteilungsspielraums - Landesjustizverwaltung - Bewertungskriterium innerhalb eines Punktesystems - Auswahl gem. § 6 Abs. 3 BNotO - Vergabe ...

  • Judicialis

    BNotO § 6 Abs. 1 u. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BNotO § 6 Abs. 1, Abs. 3
    Berücksichtigung der Absolvierung eines Grundkurses als Regelnachweis für die fachliche Eignung und als Bewertungskriterium

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1597
  • MDR 1998, 802
  • DNotZ 1999, 248
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 56/92

    Auswahl unter mehreren Notarbewerbern; Begriff der persönlichen und fachlichen

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97
    Die fachliche Eignung im Sinne der Erfüllung eines Mindeststandards kann jedoch auch auf andere Weise erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 1/96, NJW-RR 1997, 696, 697; Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, NJW 1994, 1874, 1877 f., insoweit in BGHZ 124, 327 nicht abgedruckt).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Landesjustizverwaltungen befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen Eignung nach einem Bewertungssystem bewerten, das an den im Gesetz genannten Eignungsmerkmalen orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im Ausnahmefall berücksichtigt (BGHZ 124, 327).

    Das Oberlandesgericht verkennt insoweit bereits, daß der Antragsgegner sich in Satz 1 dieser Vorschrift des Runderlasses rechtsfehlerfrei dafür entschieden hat, für die Vergabe von Sonderpunkten nur Umstände zu berücksichtigen, die für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren (vgl. hierzu Sen. BGHZ 124, 327, 336) Dazu gehört die erfolgreiche Teilnahme an den Grundkursen, die lediglich dem Regelnachweis der Mindestqualifikation dient, ersichtlich nicht.

  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 46/95

    Berücksichtigung der erfolgreichen Teilnahme an einem freiwilligen

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97
    Das in dem Runderlaß vom 27. Juni 1991 in der heute gültigen Fassung geregelte Bewertungssystem des Antragsgegners, das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht (vgl. hierzu die Übersicht bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 6 Rdn. 22 ff.), ist in sich ausgewogen und steht - abgesehen von der Regelung in Nr. 11. 3 f zur Vergabe von Sonderpunkten für erfolgreiche Teilnahme an Klausuren - im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt - Hessen; Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 S. 2 Auswahlverfahren 2 - NRW; Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870 - Baden-Württemberg; Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Nds.Rpfl.

    Eine Zuteilung von Sonderpunkten für die Beurkundungstätigkeit ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zulässig; sie würde die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870, 1872 f. sowie Beschl. v. selben Tage - NotZ 47/92 und NotZ 49/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 2, 3; ferner Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, NJW-RR 1997, 948, 950).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 45/92

    Berücksichtigung einzelner Niederschriften bei der Beurteilung der Eignung eines

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97
    Das in dem Runderlaß vom 27. Juni 1991 in der heute gültigen Fassung geregelte Bewertungssystem des Antragsgegners, das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht (vgl. hierzu die Übersicht bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 6 Rdn. 22 ff.), ist in sich ausgewogen und steht - abgesehen von der Regelung in Nr. 11. 3 f zur Vergabe von Sonderpunkten für erfolgreiche Teilnahme an Klausuren - im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt - Hessen; Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 S. 2 Auswahlverfahren 2 - NRW; Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870 - Baden-Württemberg; Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Nds.Rpfl.

    Eine Zuteilung von Sonderpunkten für die Beurkundungstätigkeit ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zulässig; sie würde die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870, 1872 f. sowie Beschl. v. selben Tage - NotZ 47/92 und NotZ 49/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 2, 3; ferner Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, NJW-RR 1997, 948, 950).

  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 25/97

    Gleichwertigkeit der Examensendnote nach Wegfall einer Anrechnung der

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97
    Das in dem Runderlaß vom 27. Juni 1991 in der heute gültigen Fassung geregelte Bewertungssystem des Antragsgegners, das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht (vgl. hierzu die Übersicht bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 6 Rdn. 22 ff.), ist in sich ausgewogen und steht - abgesehen von der Regelung in Nr. 11. 3 f zur Vergabe von Sonderpunkten für erfolgreiche Teilnahme an Klausuren - im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt - Hessen; Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 S. 2 Auswahlverfahren 2 - NRW; Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870 - Baden-Württemberg; Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Nds.Rpfl.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 47/92

    Zulässigkeit einer Bewertungsobergrenze für beurkundete Niederschriften von

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97
    Eine Zuteilung von Sonderpunkten für die Beurkundungstätigkeit ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zulässig; sie würde die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870, 1872 f. sowie Beschl. v. selben Tage - NotZ 47/92 und NotZ 49/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 2, 3; ferner Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, NJW-RR 1997, 948, 950).
  • BGH, 24.11.1997 - NotZ 3/97

    Auswahl der Bewerber um eine Notarstelle nach Leistungsnoten für erfolgreiche

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97
    Soweit der Antragsgegner im Falle beanstandungsfrei ausgeübter Tätigkeit des Antragstellers unter Umständen bereit gewesen wäre, entsprechend der Beschlußfassung der Notarkammer Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1995 für jedes vollendete Vertretungsjahr mit mindestens 100 Urkundsgeschäften pro Jahr einen Sonderpunkt zu gewähren, läßt sich daraus auch nicht etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes etwas zugunsten des Antragstellers ableiten (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 24. November 1997 - NotZ 3/97, Umdruck S. 5, zur Veröffentlichung bestimmt); unabhängig davon bliebe der Antragsteller auch bei maximal in Betracht kommenden 3 zusätzlichen Punkten eindeutig hinter dem weiteren Beteiligten zurück.
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 49/92

    Gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung der Justizverwaltung bei der

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97
    Eine Zuteilung von Sonderpunkten für die Beurkundungstätigkeit ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zulässig; sie würde die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870, 1872 f. sowie Beschl. v. selben Tage - NotZ 47/92 und NotZ 49/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 2, 3; ferner Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, NJW-RR 1997, 948, 950).
  • BGH, 25.11.1996 - NotZ 1/96

    Nachweis der fachlichen Eignung für das Amt des Notars

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97
    Die fachliche Eignung im Sinne der Erfüllung eines Mindeststandards kann jedoch auch auf andere Weise erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 1/96, NJW-RR 1997, 696, 697; Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, NJW 1994, 1874, 1877 f., insoweit in BGHZ 124, 327 nicht abgedruckt).
  • BGH, 25.04.1994 - NotZ 19/93

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Bewerbung um eine Notarstelle -

    Auszug aus BGH, 16.03.1998 - NotZ 27/97
    Das in dem Runderlaß vom 27. Juni 1991 in der heute gültigen Fassung geregelte Bewertungssystem des Antragsgegners, das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht (vgl. hierzu die Übersicht bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 6 Rdn. 22 ff.), ist in sich ausgewogen und steht - abgesehen von der Regelung in Nr. 11. 3 f zur Vergabe von Sonderpunkten für erfolgreiche Teilnahme an Klausuren - im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt - Hessen; Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 S. 2 Auswahlverfahren 2 - NRW; Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870 - Baden-Württemberg; Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Nds.Rpfl.
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 1/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle; Berücksichtigung

    Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners ist in sich ausgewogen und steht im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (vgl. hierzu bereits den Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 27/97, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Satz 2 - Auswahlverfahren 6 m.w.N. zur früheren Fassung des Runderlasses, der lediglich bezüglich der damaligen Regelung zur Vergabe von Sonderpunkten für erfolgreiche Teilnahme an Klausuren beanstandet wurde).

    Ist aber in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeit des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen eine Höchstpunktzahl - wie vorliegend nach A. II. 3. d des RdErl mit 20 Punkten - vorgesehen, so ist nach der gefestigten Senatsrechtsprechung darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 27/97, DNotZ 1999, 248, 250 m.w.N.).

  • BGH, 02.12.2002 - NotZ 22/02

    Persönliche und fachliche Eignung eines Notarbewerbers; Berücksichtigung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Landesjustizverwaltungen befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen Eignung nach einem Bewertungssystem ermitteln, das an den im Gesetz genannten Eignungsmerkmalen orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im Ausnahmefall berücksichtigt (BGHZ 124, 327; Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1999, 248 und vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dann, wenn in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktesystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeiten des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen oder Notariatsverwaltungen eine Höchstpunktzahl - wie vorliegend nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 AVNot - vorgesehen ist, darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig (Senatsbeschlüsse vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - DNotZ 1997, 248, 250, vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - DNotZ 2001, 963 und vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - NJW 2002, 970 = DNotZ 2002, 557).

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 11/01

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern für eine Notarstelle

    Dafür dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei längerfristiger Notarvertretung oder Notarverwaltung keine Sonderpunkte zuerkannt werden (Beschluß vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - NJW-RR 1998, 1597 unter II 2 c m.w.N. = DNotZ 1999, 248).
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 4/01

    Eignung eines Bewerbers um eine Notarstelle

    Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners, das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht, ist in sich ausgewogen und steht in Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (vgl. Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 27/97, NJW-RR 1998, 1597, 1598 m.w.N.).
  • OLG Köln, 07.02.2001 - 2 VA (Not) 35/00
    Ebensowenig kann die Notarvertretertätigkeit und die Tätigkeit als Notariatsverweser nach dem verstorbenen Notar Y. H. zu einer Vergabe von Sonderpunkten führen; denn ansonsten würde die in § 18 Abs. 2 Ziff. 4 AVNot vorgesehene und gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder aufgehoben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums eine unzulässige Ungleichbehandlung anderer Bewerber eintreten (vgl. BGH NJW 1994, 1870, 1873; sowie BGH, Beschlüsse vom 25.11.1996 - NotZ 46/95 -, NJW-RR 1997, 948, vom 13.03.1998 - NotZ 27/97 -, NJW-RR 1998, 1597 und vom 30.11.1998 - NotZ 28/98 - ).".
  • BGH, 16.03.1998 - NotZ 15/97

    Berwerbung um eine Anwaltsnotarstelle - Berücksichtigung und Bewertung von

    Die erfolgreiche Absolvierung der Grundkurse dient dem Regelnachweis der fachlichen Eignung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V. mit § 16 Abs. 2 AVNot, belegt also nur, daß der Bewerber den Mindeststandard der fachlichen Eignung erreicht hat (BGH, Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 48/96 - NJW-RR 1998, 57 [BGH 14.07.1997 - NotZ 48/96] unter II 1 a und Senatsbeschluß vom 16. März 1998 - NotZ 27/97 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht